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Bauhofkonzept

Änderungsantrag zu TOP 5: Bauhofkonzept – Änderung des Grundsatzbeschusses S. 68 der Sitzungsunterlagen

Der Grundsatzbeschluss wird wie folgt geändert:

I.   Unverändert
II.  Unverändert
III. Die Personalstärke des Bauhofs wird auf 28 Planstellen festgeschrieben. Eine entsprechende Anpassung des Stellenplans erfolgt in der nächsten Haushaltsplanberatung.
IV. Um die Reduzierung der Personalstärke zu erreichen, werden die beiden nächsten freiwerdenden Stellen im Bauhofs nicht wiederbesetzt. Im Anschluss können freiwerdende Stellen unter Beachtung der allgemeinen Bewirtschaftungsregeln (Stellenbesetzungssperre für 6 Monate) der Stadt Riedstadt wiederbesetzt werden, soweit freie Planstellen im Bauhof vorhanden sind.
V.  Im Bauhof soll weiterhin ausgebildet werden. Es erfolgt jedoch keine Ausbildung über Bedarf. Die Übernahme von Auszubildenden richtet sich nach den tarifvertraglichen Vorschriften des § 16a TVaÖD-BBiG VKA.
V.  entfällt (enthalten in Ziffer V)
VI. entfällt (enthalten in Ziffer V)
VII. Arbeitsspitzen werden durch Aushilfen und Fremdvergaben abgedeckt, das gilt auch für den Winterdienst.
VIII. Unverändert
IX. entfällt

Begründung:

Aufgrund der Beschlussfassung ist der zukünftige Personalbestand nicht eindeutig festgelegt. Es ist daher eine eindeutige Festschreibung auf 26 Planstellen erforderlich.

Die vorgeschlagene Formulierung zur Ausbildung stimmt nicht mit § 16a TVAÖD-BBIG-VKA überein. Dieser lautet:

§ 16a Übernahme von Auszubildenden

1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

 

Diese Vorgehnsweise sollte grundsätzlich für die Übernahme von Auszubildenden der Stadt Riedstadt praktiziert werden.

Die Investitionsplanung muss im Rahmen der Haushaltsplanberatungen erfolgen.


Tags: HaushaltStadtentwicklung
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